Es war dem Beschuldigten auf Grundlage des umschriebenen Sachverhalts in der Anklageschrift ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche konkreten Lebensvorgänge ihm vorgeworfen wurden, und sich dagegen angemessen zu verteidigen. Es war aus diesem Grund nicht notwendig, den juristischen Begriff der Werterhaltungspflicht explizit in der Anklageschrift aufzuführen. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. 11.2.3 Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremdem Nutzen