Vorliegend wurde die Werterhaltungspflicht in der Anklageschrift nicht namentlich genannt. Es wurde indessen beschrieben, der Beschuldigte habe mit der Straf- und Zivilklägerin vereinbart, dass das Geld in eine sichere Anlage investiert und anschliessend an diese zurückfliessen sollte. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschuldigte nicht jederzeit fähig gewesen sei, das Geld zurückzuzahlen. Es war dem Beschuldigten auf Grundlage des umschriebenen Sachverhalts in der Anklageschrift ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche konkreten Lebensvorgänge ihm vorgeworfen wurden, und sich dagegen angemessen zu verteidigen.