Wenn die Verteidigung dagegen vorbringt, die Werterhaltungspflicht sei in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).