Diese Vereinbarungen sollten dem Risiko eines Verlusts der Gelder und damit einer Schädigung der Straf- und Zivilklägerin entgegenwirken. Für den Beschuldigten bestand somit die Pflicht, das erhaltene Darlehen während der Vertragslaufzeit in seinem Wert zu erhalten. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Beschuldigten somit im tatbestandsmässigen Sinne Vermögenswerte anvertraut. Wenn die Verteidigung dagegen vorbringt, die Werterhaltungspflicht sei in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: