Vereinbart wurde nicht nur, dass das Darlehen nach Beendigung des Darlehensvertrags zurückbezahlt werden musste, sondern auch, dass dieses während der Laufzeit des Vertrags wie vereinbart angelegt und in seinem Bestand nicht gefährdet werden sollte. Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem zweiten Darlehensvertrag auch kommuniziert, dass jeweils die Rendite – nicht jedoch das Kapital selber – eingesetzt werde. Diese Vereinbarungen sollten dem Risiko eines Verlusts der Gelder und damit einer Schädigung der Straf- und Zivilklägerin entgegenwirken.