An diesen Erwägungen wird im Ergebnis festgehalten, selbst wenn die Kammer beweiswürdigend davon ausging, dass der Rückzahlungstermin per 25. September 2006 mit dem zweiten Darlehensvertrag aufgehoben wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen unter der strikten Bedingung einer sicheren Anlage des Geldes ausgerichtet hat. Vereinbart wurde nicht nur, dass das Darlehen nach Beendigung des Darlehensvertrags zurückbezahlt werden musste, sondern auch, dass dieses während der Laufzeit des Vertrags wie vereinbart angelegt und in seinem Bestand nicht gefährdet werden sollte.