Die vereinbarte Verwendung lag also im unmittelbaren Interesse von C.________, indem ihre Gelder (verlust-)risikolos angelegt werden sollten, zudem war ihr von A.________ eine schöne Verzinsung zugesichert worden. Damit bestand aus Sicht von C.________ kein Risiko eines Kapitalverlustes, sondern höchstens dasjenige einer Nichter- 29 zielung der vereinbarten Rendite. Auszugehen ist damit von der Werterhaltungspflicht durch den Treuhänder A.________.