18 496, S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Verwendung der Darlehen hatte er mit C.________ einen konkreten Zweck vereinbart, nämlich die Investition der Gelder in eine sichere Anlage zwecks Erzielung einer hohen Rendite und Rückzahlung per 25.09.2006. Dem Risiko einer Schädigung von C.________ sollte in dem Sinne entgegengewirkt werden, als sichergestellt werden sollte, dass die Rückzahlung des Kapitals am vereinbarten Termin, dem 25.09.2019 [recte: 2006] möglich sein würde. Die vereinbarte Verwendung lag also im unmittelbaren Interesse von C.________, indem ihre Gelder (verlust-)risikolos angelegt werden sollten, zudem war ihr von A._____