Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Beschuldigten am 10. Mai 2006 in Erfüllung des Darlehensvertrags vom 3. Mai 2006 CHF 100’000.00 überwiesen. Der Beschuldigte hatte damit sowohl die Verfügungsmacht wie auch die Verfügungsberechtigung über diese Gelder. Da sich die Verfügungsberechtigung aus einem Darlehensvertrag ergibt, ist zusätzlich zu prüfen, ob die beiden bezüglich des Darlehens eine Werterhaltungspflicht vereinbart haben. Die Vorinstanz begründete die Werterhaltungspflicht wie folgt (pag. 18 496, S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Verwendung der Darlehen hatte er mit C.___