einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt. Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Er darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, das Darlehen zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten. Die Annahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3).