In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. In Anwendung dieser Tatbestandsvariante ist eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes im Sinne des Tatbestandes nur möglich, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei liegt eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins gemäss Bundesgericht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.2). Wenn ein Darlehen für