2 StGB. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand ausführlich und zutreffend beschrieben, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 18 483 ff., S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzende Ausführungen zu den für die konkrete rechtliche Würdigung zentralen Tatbestandselementen erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 11.2.2 Erlangung anvertrauter Vermögenswerte Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern.