11.2.1 Tatbestandsmerkmale Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Unter anderem wer die Tat in seiner Funktion als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, erfüllt die Voraussetzungen für die qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB.