Eine Täuschung über eine (innere) Tatsache konnte dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden. Aus dem erstellten Sachverhalt geht denn auch hervor, dass das vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten nicht in erster Linie in einer Täuschungshandlung liegt, sondern in der unsorgfältigen Abwicklung des vereinbarten Anlagegeschäfts resp. im pflichtwidrigen Umgang mit dem ihm bereits überlassenen Darlehen. Im Ergebnis geht somit auch die Kammer davon aus, dass es vorliegend am objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung fehlt und sich die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente des Betrugs erübrigt.