Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine sichere Anlage in Aussicht gestellt und diese Vereinbarung nicht eingehalten. Gemäss Beweisergebnis geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensgewährung durchaus die Absicht hatte, das Darlehen der Straf- und Zivilklägerin sicher und gewinnbringend anzulegen, er sie demnach nicht mit einer vorgespielten falschen Absicht zur Auszahlung dieses Darlehens bewegt hat. Eine Täuschung über eine (innere) Tatsache konnte dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden.