Es fehle deshalb am Nachweis der Täuschung (pag. 18 494 f. oder S. 134 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer im Ergebnis an, wenn auch mit folgender Präzisierung: Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine sichere Anlage in Aussicht gestellt und diese Vereinbarung nicht eingehalten.