27 bei E.________ anzulegen. Die Vorinstanz erachtete dieses Tatbestandsmerkmal als nicht erfüllt: Der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin darüber getäuscht, dass er beabsichtige, das von ihr einbezahlte Kapital in ein sicheres Anlageprojekt bei einer etablierten Bank einzuzahlen. Beweismässig sei allerdings nicht festgestellt worden, was für ein Anlageprojekt er ihr im Hinblick auf den Vertragsabschluss bzw. die daraus folgende Überweisung der CHF 100’000.00 angetragen habe. Es fehle deshalb am Nachweis der Täuschung (pag.