Subsumtion Das erste objektive Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist das Vorliegen einer Täuschungshandlung. Die Staatsanwaltschaft begründete dieses damit, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gegenüber vorgetäuscht habe, er wolle das von ihr einbezahlte Kapital in ein sicheres Anlageprojekt einzahlen. Tatsächlich aber habe er beabsichtigt, die CHF 100’000.00 in eigenem Namen in einer Anlage