11.1 Betrug 11.1.1 Tatbestandsmerkmale Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 StGB ausführlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 493 ff., S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.1.2 Subsumtion