11. Vorwürfe gemäss Ziff. II.1. der Anklageschrift Der Sachverhalt gemäss Ziff. II.1. der Anklageschrift wurde als Betrug, evtl. qualifizierte Veruntreuung, evtl. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt. Es wird vorangestellt, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte und vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Verurteilung wegen Betrugs statt qualifizierter Veruntreuung dem Verschlechterungsverbot nicht entgegenstehen würde, da Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer tieferen Strafe bedroht ist als die qualifizierte Veruntreuung (BGE 139 IV 282, E. 2.5). 11.1 Betrug