Zuletzt ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Falschangaben im Formular A mit fingierten Darlehensverträgen belegte, deutlich aufzeigt, dass ihm bewusst war, dass er unwahre Angaben gemacht hatte, ansonsten er nicht auf den Beleg mit Scheinverträgen zurückgegriffen hätte. Ziel dieser Handlung war, wie der Beschuldigte selbst angab, eine Blockierung dieser Gelder zu verhindern und die Verfügung darüber im Hinblick auf die geplanten Finanzgeschäfte sicherzustellen.