26 und deshalb nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Geschädigtenbegriff übertragen werden kann. Zuletzt ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Falschangaben im Formular A mit fingierten Darlehensverträgen belegte, deutlich aufzeigt, dass ihm bewusst war, dass er unwahre Angaben gemacht hatte, ansonsten er nicht auf den Beleg mit Scheinverträgen zurückgegriffen hätte.