Nicht zutreffend ist das Argument der Verteidigung, wonach sich die wirtschaftliche Berechtigung auch aus dem Umstand ergebe, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren als Geschädigter in Bezug auf den Verlust der CHF 380'000.00 aufgeführt worden sei und nicht seine Darlehensgeber. Damit verkennt die Verteidigung, dass das Formular A der Bekämpfung von Geldwäscherei dient, der Begriff der «wirtschaftlichen Berechtigung» vorliegend in diesem Kontext zu verstehen ist