Wenn er angibt, nicht er habe die Verpflichtung mit dem Sperrkonto erfüllen müssen, sondern diejenigen, an welche das Geld geflossen sei, so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte in Bezug auf diese Gelder weisungsgebunden und somit daran nicht wirtschaftlich berechtigt war. Nicht zutreffend ist das Argument der Verteidigung, wonach sich die wirtschaftliche Berechtigung auch aus dem Umstand ergebe, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren als Geschädigter in Bezug auf den Verlust der CHF 380'000.00 aufgeführt worden sei und nicht seine Darlehensgeber.