Dem von der Verteidigung ebenfalls zitierte Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken ist im Zusammenhang mit dem Formular A zu entnehmen, dass bei Darlehensverhältnissen einzelfallbedingt zu entscheiden ist, ob der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer als wirtschaftlich berechtigt zu betrachten sei: Indizien dafür, dass der Darlehensgeber der «wahre» wirtschaftlich Berechtigte an einem Darlehen sei, seien insbesondere das Bestehen einer Weisungsbefugnis des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer, die Tragung des wirtschaftlichen Risikos des Geschäfts durch den Darlehensgeber