Besonders die Vereinbarung, dass das Geld während der gesamten Laufzeit des Vertrags nicht verwendet werden, sondern auf einem Sperrkonto liegen sollte, beschränkte die Verfügungsmacht des Beschuldigten über die ihm ausgerichteten Darlehen beträchtlich. Dem von der Verteidigung ebenfalls zitierte Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken ist im Zusammenhang mit dem Formular A zu entnehmen, dass bei Darlehensverhältnissen einzelfallbedingt zu entscheiden ist, ob der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer als wirtschaftlich berechtigt zu betrachten sei: