Den Aussagen von T.________ kann zudem entnommen werden, dass er mit dem Beschuldigten vereinbart hatte, dass dieser das Geld direkt anlegen werde. Der Beschuldigte hatte somit im Zusammenhang mit diesen Darlehen konkrete Weisungen zu befolgen. Besonders die Vereinbarung, dass das Geld während der gesamten Laufzeit des Vertrags nicht verwendet werden, sondern auf einem Sperrkonto liegen sollte, beschränkte die Verfügungsmacht des Beschuldigten über die ihm ausgerichteten Darlehen beträchtlich.