Da der Beschuldigte sein Geld grösstwahrscheinlich bei E.________ angelegt und nicht selber angelegt habe, gehe er davon aus, dass sein Darlehen nicht zweckgebunden verwendet worden sei (pag. 05 049 006). Auf Vorhalt des Darlehensvertrags mit T.________ vom 6. Februar 2006 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, zu welchem Zweck T.________ ihm dieses Darlehen gewährt habe. Wenn dieser Betrag auf das Konto bei der Kantonalbank überwiesen worden sei, gehe er davon aus, dass es auch um diese Anlage gegangen sei. Konfrontiert mit der Tatsache, dass dieser Vertrag vier Monate vor dem Vertrag mit der H.________(AG) abgeschlossen wurde, gab der Beschuldigte an, er habe keine Ahnung mehr.