__ – falls diese nicht funktionieren würde. Er habe also am 6. Februar 2006 einen Darlehensvertrag über CHF 65'000.00 mit dem Beschuldigten abgeschlossen, im Wissen, dass es sich um eine andere Anlage als die M.________ gehandelt habe. Wie das Geld jedoch angelegt werden sollte, um die festgelegte Rendite zu erwirtschaften, habe der Beschuldigte nicht gesagt (pag. 05 049 003). Die erste Zinszahlung von 5% habe er in bar ausbezahlt bekommen. Und seither habe er nichts mehr erhalten (pag. 05 049 005). Da der Beschuldigte sein Geld grösstwahrscheinlich bei E.____