Der Beschuldigte kannte die Anforderung der Straf- und Zivilklägerin an die Sicherheit der Investitionen. Zugleich war ihm auch bewusst, dass sie einerseits vollumfänglich auf seine fachliche Einschätzung vertraute und angewiesen war, und ihm andererseits auch auf der menschlichen Ebene grosses Vertrauen entgegenbrachte. Indem der Beschuldigte das Geld ohne Erhalt einer Quittung in bar an E.________ übergab zur Investition in ein offensichtlich unseriöses und nicht weiter überprüftes Finanzprojekt, missachtete er diese vertragliche Verpflichtung grob.