9.5.8 Fazit Die Kammer erachtet in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen über CHF 100'000.00 unter der Bedingung ausgerichtet hat, dass das Geld sicher angelegt und in seinem Bestand nicht gefährdet würde. Die Straf- und Zivilklägerin wollte damit den sich abzeichnenden Verlust aus dem Geschäft mit der Lebensversicherung ausgleichen und investierte mit diesem Darlehensvertrag ihre letzte Reserve. Der Beschuldigte kannte die Anforderung der Straf- und Zivilklägerin an die Sicherheit der Investitionen.