22 fänglich auf sein Fachwissen angewiesen war, und die sowohl dem Beschuldigten als Mensch als auch seiner Fachkompetenz volles Vertrauen entgegenbrachte. Dies war dem Beschuldigten bewusst und es stand somit in seiner Verantwortung, der Straf- und Zivilklägerin nur für ihre Bedürfnisse geeignete Anlagegeschäfte zu empfehlen, sie umfassend und in für sie verständlicher Sprache über ihre Investitionen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären und ihre Gelder ausschliesslich innerhalb der mit ihr definierten Regeln zu verwenden. 9.5.8 Fazit