Vor diesem Hintergrund wirkt es geradezu zynisch, wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe kein schlechtes Gewissen, weil er die Straf- und Zivilklägerin nicht über den Tisch gezogen habe; diese habe fahrlässiger gehandelt, als sie es hätte tun dürfen (pag. 05 021 007 und pag. 05 021 009). Der Beschuldigte war der Finanzberater der Straf- und Zivilklägerin, welche erklärtermassen vollum-