Weiter geht aus dem Verhalten des Beschuldigten selber hervor, dass diesem bewusst war, dass es sich bei seinen Geschäften nicht um seriöse Finanzgeschäfte handelte: So hat er die Straf- und Zivilklägerin angewiesen, die Darlehensvaluta von CHF 100'000.00 in zwei Tranchen zu je CHF 50'000.00 an zwei verschiedene Bankinstitute zu überweisen. Von diesen Konten hat der Beschuldigte die Gelder ebenfalls in mehreren Auszahlungsvorgängen wieder bezogen (pag. 1003 067 f.).