Trotz dieser Hinweise und trotz der eigenen Angabe, wonach er selber den «Durchblick» über das Geschäft nicht hatte, verzichtete der Beschuldigte auf die Aushändigung von schriftlichen Unterlagen. Damit handelte er sowohl den Ansprüchen, denen ein professioneller Finanzberater genügen muss wie auch den Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin über die sichere Verwendung ihrer Gelder zuwider. Weiter geht aus dem Verhalten des Beschuldigten selber hervor, dass diesem bewusst war, dass es sich bei seinen Geschäften nicht um seriöse Finanzgeschäfte handelte: