1003 130, pag. 1003 144, pag. 1003 175 und pag. 1003 191). Zuletzt hätte die Aufforderung von E.________, er solle einen Teil seines Darlehens für diese Investition in bar übergeben, beim Beschuldigten alle Alarmglocken läuten lassen müssen. Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein, dass es sich beim Anlagegeschäft der H.________(AG) – um seine eigenen Worte zu gebrauchen – um ein «undurchsichtiges Geschäft» handelte. Trotz dieser Hinweise und trotz der eigenen Angabe, wonach er selber den «Durchblick» über das Geschäft nicht hatte, verzichtete der Beschuldigte auf die Aushändigung von schriftlichen Unterlagen.