Bereits der Umstand, dass sich E.________ als Vertreter der H.________(AG) weigerte, schriftliche Unterlagen zum Anlagegeschäft abzugeben und die Beteiligten anhielt, nicht darüber zu sprechen, hätte Zweifel an der Seriosität des Geschäfts wecken müssen. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme am 30. Mai 2008 an, bei guten Anlagen könne man durchschnittlich