Weiter finden sich in den Akten und in den Aussagen der Beteiligten zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich beim Anlagegeschäft der H.________(AG) entgegen den Zusicherungen von E.________ nicht um ein seriöses Angebot mit sicherer Anlage und geringem Verlustrisiko handelte, was dem Beschuldigten aufgrund seiner Funktion als Finanzberater und seiner Berufserfahrung ohne weiteres auffallen musste: So schilderte der Beschuldigte, dass sein Vertrag vom 12. Juni 2006 mit der H.________(AG) nicht dem tatsächlich vereinbarten Investment entsprochen habe. E.________ habe hierzu erklärt, dass dieses Investment schriftlich nicht festgehalten werden könne, dies werde nur mündlich gemacht.