Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, die von der Straf- und Zivilklägerin erhaltenen CHF 100'000.00 in Erfüllung seines eigenen Darlehensvertrags mit der H.________(AG) unquittiert und in bar an E.________ übergeben zu haben zwecks Investition in das Finanzprojekt mit der I.________(Ltd.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und geht insbesondere davon aus, dass der Beschuldigte das Geld im Glauben an E.________ übergeben hat, dieser würde das Geld vereinbarungsgemäss für das Geschäft mit der I.________(Ltd.