gebote von E.________ verliess (siehe Ziff. 9.5.7 sogleich). Er zählte mithin selber darauf, dass diese den gewünschten Gewinn abwerfen würden und setzte das bereits gewährte Darlehen aus diesem Grund nachträglich für das Geschäft mit der H.________(AG) ein. 9.5.7 Pflichtwidrige Verwendung der Gelder der Straf- und Zivilklägerin Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, die von der Straf- und Zivilklägerin erhaltenen CHF 100'000.00 in Erfüllung seines eigenen Darlehensvertrags mit der H.________(AG) unquittiert und in bar an E.___