Zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit Blick auf die von ihm glaubhaft geschilderte, zunehmend ausweglose Drucksituation geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensgewährung durchaus die Absicht hatte, das Darlehen der Straf- und Zivilklägerin sicher und gewinnbringend anzulegen, sie also nicht mit einer vorgespielten falschen Absicht zur Auszahlung dieses Darlehens bewegte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte sich allen Warnsignalen zu trotz und unter Missachtung seiner eigenen Verantwortung als Lösung für seine Probleme auf die Empfehlungen und An-