In diese Beratung setzte sie ein grosses Vertrauen. Dies war dem Beschuldigten bewusst, schilderte er doch selber, dass sie ihm nicht den Eindruck mache, als setze sie sich mit Finanzfragen auseinander. Zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit Blick auf die von ihm glaubhaft geschilderte, zunehmend ausweglose Drucksituation geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensgewährung durchaus die Absicht hatte, das Darlehen der Straf- und Zivilklägerin sicher und gewinnbringend anzulegen, sie also nicht mit einer vorgespielten falschen Absicht zur Auszahlung dieses Darlehens bewegte.