Diese Vereinbarung galt auch nach Unterzeichnung des zweiten Darlehensvertrags weiterhin. So wurde im Zusammenhang mit diesem Vertrag auch explizit erklärt, dass jeweils die Rendite, nicht aber das Kapital selber, investiert werde. Die Straf- und Zivilklägerin hatte selber kaum Wissen über Finanzgeschäfte und war in Bezug auf die Wahl der für sie geeigneten Anlagegeschäfte vollumfänglich auf die Beratung des Beschuldigten angewiesen. In diese Beratung setzte sie ein grosses Vertrauen.