19 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin bei der Ausrichtung des Darlehens vereinbart hatten, der Sicherheit der Gelder müsse bei deren Anlage hohe Priorität zukommen, was für die Straf- und Zivilklägerin bedeutete, dass das von ihr investierte Kapital in keinem Zeitpunkt gefährdet würde. Diese Vereinbarung galt auch nach Unterzeichnung des zweiten Darlehensvertrags weiterhin.