Zumal im Zusammenhang mit dem zweiten Darlehensvertrag erklärt wurde, dass die generierten Gewinne immer neu investiert würden und somit klar war, dass nur die Rendite und nicht das Kapital eingesetzt werden sollte. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin den zweiten Darlehensvertrag motiviert vom Wunsch, ihre frühere Vermögenssituation wiederherzustellen, und mangels Verständnis für die finanzgeschäftlichen Vorgänge unterschrieb, ohne über die konkreten Anlagegeschäfte informiert zu sein, und sich dabei darauf verliess, der Beschuldigte werde ihre Gelder wie vereinbart nur sicher anlegen.