Darüber hinaus ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite Darlehensvertrag die bisher vereinbarten Eckpunkte nicht vollständig ausser Kraft gesetzt hat und entgegen dem Wortlaut des Vertrags zusätzlich mündliche Vereinbarungen getroffen wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Differenz zur bereits ausgerichteten Darlehensvaluta von CHF 25'000.00 nie überwiesen wurde, sondern gemäss Aussagen beider Beteiligter die Kapitalisierung der Zinsen aus dem ersten Darlehensvertrag darstellt, was auch plausibel erscheint. Der zweite Darlehensvertrag nimmt somit Bezug auf den ersten Darlehensvertrag.