1003 060). Mit dem zweiten Darlehensvertrag konnte der Beschuldigte Zeit für die Rückzahlung des im Mai 2006 aufgenommenen Darlehens gewinnen. Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen – für sie weniger vorteilhaften – Vertrag unterschrieb, zeigt erneut, wie sehr sie sich auf die Angaben des Beschuldigten verliess. Darüber hinaus ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite Darlehensvertrag die bisher vereinbarten Eckpunkte nicht vollständig ausser Kraft gesetzt hat und entgegen dem Wortlaut des Vertrags zusätzlich mündliche Vereinbarungen getroffen wurden.