Aufgrund der zeitlichen Begebenheiten muss wie bereits festgehalten davon ausgegangen werden, dass der erste Darlehensvertrag mit Blick auf ein anderes Anlagegeschäft vereinbart worden war und sich in der Zwischenzeit die Gelegenheit einer Investition bei der H.________(AG) angeboten hatte. Mit dieser Anlage, welche gemäss Vertrag vom 12. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 laufen und monatlich mit 1% verzinst werden sollte, war es dem Beschuldigten jedoch nicht möglich, das von der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtete Darlehen von CHF 100'000.00 inkl. Zins von CHF 25'000.00 bis zum 25. September 2006 zurückzuzahlen (pag. 1003 060).