Im Unterschied zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf den Wortlaut des Vertrags und die Aussage der Straf- und Zivilklägerin davon aus, dass im zweiten Vertrag tatsächlich bewusst auf die Festsetzung eines Rückzahlungstermins verzichtet wurde. Aufgrund der zeitlichen Begebenheiten muss wie bereits festgehalten davon ausgegangen werden, dass der erste Darlehensvertrag mit Blick auf ein anderes Anlagegeschäft vereinbart worden war und sich in der Zwischenzeit die Gelegenheit einer Investition bei der H.________(AG) angeboten hatte.