Selbst wenn der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin das neue Anlagegeschäft in den Grundzügen erklärt hätte, ist davon auszugehen, dass er dabei auch die Zusicherung von E.________ weitergegeben hätte, wonach die Gelder mit Sicherheit zurückbezahlt und nicht mehr angerührt würden, wenn das Geld einmal auf der Bank sei (pag. 18 463, S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus ergibt sich Folgendes: Im Unterschied zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf den Wortlaut des Vertrags und die Aussage der Straf- und Zivilklägerin davon aus, dass im zweiten Vertrag tatsächlich bewusst auf die Festsetzung eines Rückzahlungstermins verzichtet wurde.